Geschäfts
bedingungen.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen bilden die rechtliche Grundlage für alle Verträge mit der Spedition „PrimeUmzüge“ (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt), welche die Beförderung, Einlagerung sowie damit verbundene Dienstleistungen (wie De-/Montage und Verpackung) von Umzugsgut beinhalten.
(2) Eigene Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer hat deren Gültigkeit vorab ausdrücklich und schriftlich anerkannt.
§ 2 Bereitstellung und Übergabe des Frachtguts
(1) Grundsätzlich übernimmt der Auftragnehmer das Umzugsgut im unverpackten Zustand. Ausnahmen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(2) Werden Kartons, Kisten oder andere Behältnisse vom Kunden selbst verpackt, schließt der Auftragnehmer jegliche Haftung für deren Inhalt aus. Eine Haftung greift nur, sofern äußere, klar erkennbare Transportbeschädigungen an der Verpackung nachweisbar sind.
(3) Etwaige Mängel an Transportverpackungen oder daraus resultierende Schäden müssen dem Auftragnehmer zwingend noch vor Abschluss der Transportarbeiten gemeldet werden. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen, sofern sie nicht schon bei der initialen Übergabe schriftlich fixiert wurden.
§ 3 Preisanpassungen bei Mehraufwand
(1) Sollte am Umzugstag das tatsächliche Ladevolumen oder die Menge des Gutes von den ursprünglichen Angaben des Kunden abweichen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung an den tatsächlichen Mehraufwand anzupassen.
(2) Grundlage für diese Nachberechnung sind die Tarife gemäß § 4. Dies betrifft insbesondere: zusätzliches Volumen (in m³), längere Tragewege an Be- und Entladeorten sowie abweichende Stockwerkanzahlen.
(3) Werden am Tag der Ausführung unvorhergesehene Zusatzarbeiten (z.B. nicht geplante Montagen oder Entsorgungen) erforderlich, weist der Auftragnehmer den Kunden darauf hin. Die Durchführung erfolgt erst nach Zustimmung zur Kostenübernahme durch den Kunden.
(4) Die Abrechnung dieser außerplanmäßigen Leistungen erfolgt nach den festen Sätzen aus § 4 oder, falls dort nicht gelistet, nach einem individuell zu vereinbarenden Stundensatz.
§ 4 Tarife für Zusatz- und Sonderleistungen
(1) Zusätzlich zum vereinbarten Grundpreis gelten bei Mehraufwand folgende Brutto-Abrechnungssätze:
| Zusätzliches Ein- oder Auspacken (je Karton) | 5,80 EUR |
| Verlängerter Laufweg (pro angefangene 10 Meter) | 126,00 EUR |
| Zusätzliches Stockwerk (Be- oder Entladeort) | 199,00 EUR |
| Bettmontage (Ab- oder Aufbau) | 75,00 EUR |
| Küchendemontage (pro laufendem Meter) | 276,00 EUR |
| Schrankmontage (Ab- oder Aufbau) | 130,00 EUR |
| Zusätzliches Transportvolumen (pro m³) | 149,00 EUR |
| Entrümpelung/Entsorgung (pro m³, exkl. Ladevolumen) | 295,00 EUR |
(2) Der Auftragnehmer darf weitere Aufwendungen liquidieren, sofern der Kunde den Leistungsumfang spontan erweitert oder unvorhersehbare Hindernisse Zusatzaufwand generieren.
§ 5 Mitwirkungs- und Vorbereitungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde trägt Sorge dafür, dass der Umzug reibungslos beginnen kann. Er ist insbesondere dafür verantwortlich:
- Empfindliche Mechanik und Elektronik (IT-Systeme, Waschmaschinen, Hi-Fi) transportsicher zu fixieren.
- Diese Güter sachgerecht zu verpacken, sofern dies vertraglich nicht dem Auftragnehmer übertragen wurde.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Kunden vorgenommene Verpackung oder Transportsicherung auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
(3) Die Sicherstellung freier Zufahrten, Parkmöglichkeiten und ungehinderter Laufwege obliegt allein dem Kunden.
(4) Entstehen durch die Verletzung dieser Pflichten Verzögerungen oder Mehrkosten, sind diese in voller Höhe vom Kunden zu erstatten.
§ 6 Zahlungsbedingungen und Anzahlung
(1) Vorbehaltlich anderer schriftlicher Abmachungen ist der Rechnungsbetrag in bar zu begleichen.
(2) Für Anzahlungen gelten folgende Regelungen streng vor Beginn der Beladung:
- Nationale Umzüge: 50 % des vereinbarten Auftragswerts.
- Internationale Umzüge: 70 % des vereinbarten Auftragswerts.
(3) Erfolgt die Abrechnung über Dritte (z. B. Arbeitgeber oder Sozialbehörden), muss eine verbindliche Kostenzusage spätestens 10 Tage vor dem Umzugstermin bei uns vorliegen.
(4) Die Restsumme wird direkt nach Beendigung der Arbeiten und Rechnungsstellung fällig.
§ 7 Stornierung, Rücktritt und Terminverschiebung
(1) Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder blockiert er dessen Ausführung, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ausfallgeld.
(2) Für Absagen oder Verschiebungen gelten feste Entschädigungssätze:
- Absage/Verschiebung unter 14 Werktagen vor Termin: 80 % der vereinbarten Gesamtsumme.
- Absage/Verschiebung über 14 Werktage vor Termin: 35 % der vereinbarten Gesamtsumme.
(3) Diese Pauschalen decken den entgangenen Gewinn sowie die bereits angefallenen Vorbereitungskosten ab.
(4) Werden verschobene Termine erneut widerrufen oder umgeplant, dürfen die daraus resultierenden Verwaltungskosten zusätzlich berechnet werden.
§ 8 Haftungsausschluss und Begrenzungen
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Verluste, die durch folgende Umstände entstehen:
- Undeklarierte Werte: Transport von nicht vorab gemeldetem Bargeld, Schmuck, Edelsteinen, Dokumenten, Wertpapieren oder Kunstgegenständen.
- Verpackungsmängel: Unzureichende Kennzeichnung oder mangelhafte Verpackung durch den Absender.
- Kundeneingriff: Schäden, die entstehen, weil der Kunde aktiv beim Tragen, Be- oder Entladen mitwirkt.
- Selbstgepacktes: Schäden an Inhalten von Kisten, die nicht durch unser Personal gepackt wurden.
- Raumverhältnisse: Schäden beim Transport von Gütern, die objektiv zu groß oder schwer für die räumlichen Gegebenheiten (Treppenhäuser, Türen) sind, sofern der Kunde trotz Warnung auf den Transport bestand.
- Lebewesen: Beförderung von Tieren oder Pflanzen.
- Materialermüdung: Natürlicher Verderb, inhärente Funktionsstörungen, Rost, Auslaufen oder typische Bruchgefahr aufgrund der natürlichen Beschaffenheit des Gutes.
Jede darüber hinausgehende Haftung ist, sofern gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
§ 9 Fristen zur Schadensmeldung
9.1 Offene Schäden: Sichtbare Beschädigungen oder der Verlust von Gütern müssen dem Auftragnehmer zwingend innerhalb von 12 Stunden nach Ablieferung in Textform gemeldet werden, andernfalls erlischt der Anspruch.
9.2 Eigenverpacktes Risikogut: Für zerbrechliche Gegenstände (Porzellan, Glas, Keramik) wird generell keine Haftung übernommen, wenn diese vom Kunden selbst ein- und ausgepackt wurden.
9.3 Verdeckte Schäden: Mängel, die bei der Lieferung äußerlich nicht erkennbar waren, müssen innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Umzugsende schriftlich angezeigt werden.
9.4 Form: Jede Schadensanzeige bedarf der Textform (E-Mail oder Brief) und muss eine detaillierte Beschreibung des Schadens umfassen.
§ 10 Gesetzliches Pfandrecht
(1) Zur Sicherung aller offenen Forderungen aus dem Vertrag macht der Auftragnehmer von seinem gesetzlichen Pfandrecht am Umzugsgut Gebrauch.
(2) Wir sind legitimiert, die Herausgabe des Gutes zu verweigern, bis das vereinbarte Entgelt vollständig entrichtet wurde.
(3) Im Falle des Zahlungsausfalls kann das Pfandrecht zur Begleichung der Schulden verwertet werden.
§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen ist der Hauptsitz des Auftragnehmers.
(2) Soweit rechtlich zulässig, ist der Firmensitz des Auftragnehmers der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.
§ 12 Installationen und Handwerksarbeiten
(1) Unser Umzugspersonal ist nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über den vertraglichen Rahmen hinausgehen. Insbesondere Sanitär-, Elektro-, Gas- oder Dübelarbeiten sind ausgeschlossen, sofern nicht explizit gebucht.
(2) Der Auftragnehmer schließt jegliche Haftung aus, falls Schäden durch eigenmächtige, unvereinbarte Gefälligkeitsarbeiten des Personals entstehen.
§ 13 Sammelladungen und Beiladungen
(1) PrimeUmzüge behält sich das Recht vor, Aufträge ressourcenschonend als Sammeltransporte (Beiladungen mit Gütern Dritter) durchzuführen.
(2) Kommt es hierdurch zu logistisch bedingten, branchenüblichen Verzögerungen, wird der Kunde informiert. Schadensersatzansprüche aufgrund solcher regulären Verzögerungen sind ausgeschlossen.
§ 14 Trinkgelder
(1) Trinkgelder an die Mitarbeiter sind eine rein freiwillige Geste des Kunden und können keinesfalls mit dem Rechnungsbetrag verrechnet werden.
(2) Es besteht seitens des Personals kein rechtlicher Anspruch auf Trinkgelder.
§ 15 Verbindlichkeit von Absprachen
(1) Anweisungen, Auftragsänderungen oder mündliche Nebenabreden, die lediglich gegenüber dem einfachen Umzugspersonal geäußert werden, entfalten keine rechtliche Bindung.
(2) Rechtsgültig und bindend sind ausschließlich Absprachen, die durch vertretungsberechtigte Personen des Auftragnehmers schriftlich (bspw. per E-Mail) bestätigt wurden.
§ 16 Kontrollpflicht am Abholort
(1) Es obliegt dem Kunden, am Tag des Umzugs zu überwachen, ob alle gewünschten Gegenstände verladen werden.
(2) Der Kunde muss sicherstellen, dass nichts irrtümlich mitgenommen oder vergessen wird. Reklamationen diesbezüglich müssen noch vor der Abfahrt des Transportfahrzeugs erfolgen.
§ 17 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten werden strikt zweckgebunden zur Abwicklung des Auftrags verarbeitet und gespeichert. Eine Weitergabe erfolgt lediglich an notwendige Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen.
(2) Ein Verkauf oder eine Weitergabe an unbeteiligte Dritte ist ausgeschlossen.
(3) Nach Abschluss des Auftrags werden die Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der gesetzlichen (z. B. steuerrechtlichen) Aufbewahrungsfristen unwiderruflich gelöscht.